Alle Dienstleistungen, welche gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Art. 13 den Hauptaufgaben der Feuerwehr unterliegen, werden im Falle eines Ereignisses nicht in Rechnung gestellt.
Alle weiteren Dienstleistungen, welche über FFG Art. 13 hinausgehen, werden gemäss dem Gebührenregelement der Gemeinde Langnau in Rechung gestellt.
Rechnungspflichtige Leistungen
Einsätze bei Feuer |
- Aufgrund von schuldhaftem Verursachen.
- Fahrzeugbrand nach Verkehrsunfall.
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Einsatz bei Gebäudewasser |
- Rückstau aus Kanalisation.
- Wasserschäden nach Sprinklern ohne Brand.
- Nach Wasserleitungsbrüchen.
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Einsätze der Öl- und ABC-Wehr |
- Einsätze in Betrieben und Haushalten.
- Öl-/ABC-Wehr im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.
- Ereignisse mit Kühlflüssigkeiten von
- Aggregaten und Fahrzeugen.
- Ereignisse mit anderen
- wassergefährdenden Flüssigkeiten.
- Einsätze bei Trafostationen.
- Ereignisse mit Desinfektionsmitteln in Bädern.
- Unfälle mit Kältemittelanlagen.
- Transportunfälle auf Strasse, Bahn und Lufttransport.
- Einsätze mit Erdgas-Hochdruckleitungen.
Bei Ölwehreinsätzen in Folge von Elementarereignissen kann nur der begründete Mehraufwand für die Ölwehr in Rechnung gestellt werden. |
Einsätze zur Personenrettung bei Unfällen |
- Rettungseinsätze bei Verkehrsunfällen aller Art.
- Rettung und Bergung von Personen bei Unfällen, die den Einsatz eines Sonderstützpunktes Personenrettung bei Unfällen erfordern.
- Sichern und Bergen von Fahrzeugen ohne Einsatz Sonderstützpunkt.
- Technische Hilfeleistungen.
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Einsätze auf Bahnanlagen |
- Einsätze in Zusammenarbeit mit dem Sonderstützpunkt Bahnanlagen.
Ausnahme: Einsatzkosten bei Brand oder Elementarereignissen betreffend Bahngebäude können nicht eingefordert werden. |
Dienstleistungen zu Gunsten von Rettungsdiensten und anderen Partnern |
- Hilfeleistungen für Sanität oder Polizei.
- Verkehrsumleitungen und -regelungen.
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Weitere Dienstleistungen zu Gunsten Dritter |
- Technische Hilfeleistungen und reine Dienstleistungen, falls keine Personen- oder Sachgefährdung vorliegt.
- Verkehrsregelung bei Anlässen.
- Saalwache (Brandschutzwache) bei Anlässen.
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Falschalarmierung |
- Ausrücken aufgrund einer absichtlichen Falschalarmierung im Sinne von Art. 128bis StGB5.
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Wiederholter Fehlalarm |
- Jedes Ereignis, das zu einem Brand führen kann, ist nicht als Fehlalarm zu qualifizieren. Alle anderen Ereignisse, die zur Alarmauslösung führen, gelten als Fehlalarm. Ein «wiederholter Fehlalarm» liegt ab dem zweiten Fehlalarm einer Anlage vor (ab Inbetriebnahme derselben).
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